Gesetze / Körperschaftsteuergesetz
KStG§ 3 Abgrenzung der Steuerpflicht bei Personenvereinigungen und nicht rechtsfähigen Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden
Stand: 06.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/3#abs-1 (1) Personenvereinigungen, nicht rechtsfähige Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach diesem Gesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/3#abs-2 (2) 1Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnliche Realgemeinden, die zu den in § 1 bezeichneten Steuerpflichtigen gehören, sind nur insoweit körperschaftsteuerpflichtig, als sie einen Gewerbebetrieb unterhalten oder verpachten, der über den Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht. 2Im Übrigen sind ihre Einkünfte unmittelbar bei den Beteiligten zu versteuern.
Wird zitiert von 45 Entscheidungen zu § 3 KStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Niedersachsen, 16.09.2025 – 10 K 121/22
- BFH, 25.06.1984 – GrS 4/82
- BFH, 23.06.1992 – IX R 182/87Körperschaftsteuerrecht: Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht einer im Ausland gegründeten Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- BFH, 29.01.2003 – I R 106/00Zitiert von 13
- BFH, 09.10.1986 – IV R 331/84Zitiert von 2
- BFH, 11.10.2023 – I R 23/23 (I R 33/17), I R 23/23, I R 33/17Unionsrechtmäßigkeit der Fondsbesteuerung nach dem InvStG 2004Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BFH, 15.07.2026 – I R 19/23(Teilweise Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 15.07.2026 I R 20/23 - Körperschaftsteuerpflicht einer vorkonstitutionellen Familienstiftung in kommunaler Trägerschaft)Zitiert von 1
- BFH, 15.07.2026 – I R 20/23Körperschaftsteuerpflicht einer vorkonstitutionellen Familienstiftung in kommunaler TrägerschaftZitiert von 1
- FG Düsseldorf, 05.11.2025 – 2 K 3874/15 FZitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 KStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 3 neu gefasst durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.