Gesetze / Körperschaftsteuergesetz
KStG§ 3 Abgrenzung der Steuerpflicht bei Personenvereinigungen und nicht rechtsfähigen Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden
Stand: 06.01.2024
Wird zitiert von 37
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Niedersachsen, 16.09.2025 – 10 K 121/22
- BFH, 25.06.1984 – GrS 4/82
- BFH, 23.06.1992 – IX R 182/87Körperschaftsteuerrecht: Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht einer im Ausland gegründeten Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BFH, 29.01.2003 – I R 106/00Zitiert von 11
- BFH, 11.10.2023 – I R 23/23 (I R 33/17), I R 23/23, I R 33/17Unionsrechtmäßigkeit der Fondsbesteuerung nach dem InvStG 2004Zitiert von 8
- BFH, 16.04.2008 – XI R 73/07Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 05.11.2025 – 2 K 3874/15 FZitiert von 9
- FG Baden-Württemberg, 10.07.2025 – 3 K 2755/21
- FG Hessen, 24.01.2024 – 8 K 1129/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 KStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/3#abs-1 (1) Personenvereinigungen, nicht rechtsfähige Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach diesem Gesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/3#abs-2 (2) 1Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnliche Realgemeinden, die zu den in § 1 bezeichneten Steuerpflichtigen gehören, sind nur insoweit körperschaftsteuerpflichtig, als sie einen Gewerbebetrieb unterhalten oder verpachten, der über den Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht. 2Im Übrigen sind ihre Einkünfte unmittelbar bei den Beteiligten zu versteuern.